Die heute im Umweltausschuss beschlossene Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) enthält erfreulicherweise einige seit langem geforderte Beschleunigungselemente, wie etwa die bessere Strukturierung von Verfahren, die Präklusionsregelung, kein Nachschieben von Beschwerdegründen vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Erleichterung von Ausgleichsmaßnahmen oder die Abschaffung von Doppelprüfungen des Landschaftsbildes. „Damit gelingt ein großer Schritt hin zu kürzeren und effizienteren Verfahren im Sinne eines modernen Wirtschaftsstandortes, sowie der Energie- und Klimawende. Neben zahlreichen Verbesserungsschritten wurde zudem von einigen ursprünglich geplanten Verschärfungen wieder Abstand genommen. Neue Genehmigungskriterien, wie noch im Entwurf im Sommer angedacht, hätten die Beschleunigungselemente zunichte gemacht“, so Christoph Neumayer, Generalsekretär der Industriellenvereinigung (IV). Straffere Genehmigungsverfahren wirken auch investitionsfördernd – so geht die Industriellenvereinigung beispielsweise von Investitionen in der Höhe von rund 43 Milliarden Euro etwa alleine für die Umsetzung des EAG-Ausbauziels in der Maximalvariante aus.
Mit der effizienteren Strukturierung der Verfahren soll es nunmehr nicht mehr möglich sein, neue Tatsachen oder Beweismittel zu jedem Zeitpunkt vorzubringen. So sollen verspätete Vorbringungen nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für das Verfahren in der Instanz (vor dem BVwG), in welchem ein Nachschieben von Beschwerdegründen nunmehr nicht mehr zulässig ist. „So werden nun auch Ansätze etwa aus dem Standortentwicklungsgesetz übernommen. Gemeinsam mit weiteren positiven Neuerungen ist das ein erfreuliches Umdenken, das dringend fortgesetzt werden sollte, denn der rasche und konsequente Ausbau unserer Infrastruktur ist entscheidend für einen modernen und attraktiven Wettbewerbsstandort heute und in Zukunft“, so Neumayer.
Die Novelle bringt zudem zusätzliche Erleichterungen für Energiewendeprojekte. Diese Vorhaben sollen etwa nicht mehr am Landschaftsbild scheitern und die Behörde kann die aufschiebende Wirkung gegen den Genehmigungsbescheid aberkennen. Die Definition dieser Projekte wurde seit dem Begutachtungsentwurf im Sommer erweitert, so sind nun explizit Pumpspeicher, der Bahnausbau oder Trassenaufhiebe für Stromleitungen umfasst.
Weitere Schritte notwendig
„Die Novelle ist jedenfalls ein langer überfälliger, zentraler Schritt für die Energie- und Mobilitätswende und unseren Wirtschaftsstandort“, so Neumayer. Auf diesen müssten jedoch weitere folgen. So müssten etwa die Bestimmungen der EU-Dringlichkeitsverordnung zur Beschleunigung von Energiewendeprojekten in die entsprechenden nationalen Rechtsakte eingebettet werden, Stichwort übergeordnetes öffentliches Interesse.